1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist
Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.
1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an
Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt
hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von
Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten
Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind,
gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der
Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag
gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte
Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist,
Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet
und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und / oder die vom Kunden selbst erstellten oder
erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der
Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug
auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des
herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden
Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge
vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten
Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des
Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese
dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch
keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen
Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die
entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28
DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu
stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine
verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem
Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift
„Haftung / Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den
hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in
Rechnung stellen.
2. Onlineauftritte und Technik
2.1 Webseitenerstellung (agil)
2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die
Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage
agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist
grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden
neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und / oder
gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind
Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden
individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer
möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie
Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden
festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach
bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit,
insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit
prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst
durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden
zustande.
2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten
Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide
Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur
Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung
verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite
auffordern.
2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden
und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften)
und / oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei
Hinsicht verantwortlich.
2.1.7 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und / oder Einbindung von Plugins und / oder Tools
(z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit
dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken,
Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht –
vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und
Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).
Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9 Nach Fertigstellung der Webseiten und / oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs-
und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen
Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch
nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine
zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde
für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet
gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter
Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder
Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts
vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist
grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden
neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und / oder
gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind
Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen
individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes,
ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im Lastenheft
beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit
Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit,
Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im
Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird der Auftragnehmer den
Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und / oder
Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen des Auftragnehmers
hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen
und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich schriftlich oder in
Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen
Inhalte Vertragsbestandteil.
2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die
fachlich-technische und / oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach
Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das
vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche
mitzuteilen. DerAuftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden,
maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers
endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis – sofern
gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und / oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und / oder Aufwendungen des
Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den
Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen
Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der
Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus.
Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden
abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und
programmiert der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die
Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der Kunde nicht
unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile
hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben
und / oder per E-Mail zuzusenden und / oder auf einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der
Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher
Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden
und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften)
und / oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei
Hinsicht verantwortlich.
2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite
auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder
im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder
in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem
Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende Workarounds bereitstellen.
2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und / oder Einbindung von Plugins und / oder Tools
(z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit
dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken,
Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht –
vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und
Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).
Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.11 Nach Fertigstellung der Webseiten und / oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs-
und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen
Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch
nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine
zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde
für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet
gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter
Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
3. Erstellung und Gestaltung von Content
3.1 Gestaltung von Printprodukten
3.1.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist
grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B.
Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen,
Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge
im Sinne von § 631 ff. BGB.
3.1.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden
individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer
möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots durch Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen
Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der
rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und
Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot
erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem
Kunden zustande.
3.1.3 Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing
besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden,
sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die
Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des
ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im
Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet.
Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine Korrekturschleife zu. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleife
grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen.
3.1.5 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die
Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn
vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen
bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden
entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde
dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in
Rechnung stellen.
3.1.6 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet
Auftragnehmer bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen
nur die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch
auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).
3.2 Abwicklung von Printaufträgen
3.2.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von Printprodukten (Flyer,
Broschüren, Plakate, Kataloge u. Ä.) an. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche hierfür
vereinbarten Handlungen, z. B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden Dienstleister
(Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet der Auftragnehmer die Leistungen als Direktgeschäft oder als
Vermittlungsgeschäft an.
3.2.2 Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt der Auftragnehmer die in Auftrag gegebenen
Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister.
Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich der Auftragnehmer. Zwischen dem Kunden und dem
Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in
Rechnung. Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber dem Auftragnehmer ab.
3.2.3 Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt der Auftragnehmer den Vertrag für
die Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt
einen solchen Vertrag. Der Auftragnehmer tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die
Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Der Auftragnehmer ist an diesem
Vertrag nicht beteiligt. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt
sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit dem
Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und / oder Geschäftsbedingungen
des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme
der Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten
Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die
vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, speziell nicht für deren
Inhalt, Bestand, die Güte und / oder Beschaffenheit. Der Auftragnehmer stellt im Streitfall dem Kunden –
soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die
darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen
Ansprüchen ist seitens des Auftragnehmers nicht geschuldet. Die Vorschriften unter
„Haftung / Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.2.4 Der Kunde ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an den
Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu
prüfen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen überprüft der Auftragnehmer die Druckdaten nicht
auf inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann,
wenn der Kunde die finale Druckfreigabe erteilt hat.
3.2.5 Sofern ein bestimmtes Übermittlungsformat erforderlich ist (z. B. PDF, InDesign), wird der Kunde die
Druckdaten in diesem Format übermitteln.
3.3 Erstellung von Texten / Copywriting
3.3.1 Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden u. a. Texte (z. B. Pressemeldungen, Beiträge
für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
3.3.2 Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der Auftragnehmer diese dem Kunden zur Freigabe und
Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine Korrekturschleife zu.
Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind
nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber
hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.3.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der
Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich
die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum
festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst
veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte
vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
3.3.4 Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich
nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung / Freistellung“.
3.4 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)
3.4.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken
und / oder Logos (im Folgenden „Designs“).
3.4.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen
Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach
bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere
hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf
Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des
Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
3.4.3 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die
Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn
vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann
der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.4.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je eine
Korrekturschleife zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleife werden Anpassungswünsche und
Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt.
Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleife weitere Änderungen, kann der
Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
3.4.5 Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des Werks
auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
3.4.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den
Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und
inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente
der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine
Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich abweichender
Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch
den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Die innerhalb der
Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom
Auftragnehmer durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte
weitergegeben werden.
3.4.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.
4. Marketing
4.1 SEO-Marketing
Der Auftragnehmer bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der
Leistungserbringung schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die
nach eigener Erfahrung des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden
ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611
ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird im
Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.
5. Sonstige Bestimmungen
5.1 Preise und Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen
Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
5.2 Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist
im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall
aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem
Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert
oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
5.3 Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung
liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt
ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die
Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im
Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
5.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden
– an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares
Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
5.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich die
Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich
darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu
werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.4.3 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und
im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein
Entgeltanspruch zusteht.
5.5 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder,
Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche
Filme und / oder Hörspiele und / oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm
verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern,
Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben,
aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
5.6 Haftung / Freistellung
5.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund
zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine
wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern
nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind
Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des
Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5.6.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer
aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
5.7 Schlussbestimmungen
5.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz
des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis;
ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen
in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und
unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei
Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der
in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.
Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den
Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die
Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des
Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.